Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
GntDSVVDV 2024§ 17 Bestimmungen für den Krisenfall
(1) Sofern die Präsenzlehre und die Präsenzprüfungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen in den Räumlichkeiten der Hochschule nicht durchgeführt werden können, stellen dies die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Leitung des Prüfungsamtes gemeinsam fest. Die Feststellung wird grundsätzlich für ein ganzes Trimester bekannt gemacht. Eine Verlängerung jeweils um ein Trimester ist bei Fortbestand der in Satz 1 geschilderten Lage so oft wie erforderlich zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Feststellung vorzeitig widerrufen werden.
(2) Ist eine Feststellung nach Absatz 1 erfolgt so sind die Studien- und Prüfungsmodalitäten wie folgt anzupassen:
(3) Weitere Einzelheiten regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.